Vorschläge zur praktischen Durchführung der Patienteninformationen im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Bekanntlich existieren verschiedene vorformulierte Patienteninformationen des G-BA zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen.

299 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 SGB V fordert, dass „eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet“.

Auf welche geeignete Weise diese qualifizierte Information im Einzelnen durchzuführen ist, ist nicht näher definiert und kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, so dass man sich hier an den allgemeinen Grundsätzen zu Patienteninformationspflichten orientieren muss.

Es kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten einer geeigneten Information der gesetzlich versicherten Patienten in Betracht, wobei die jeweilige, konkret auf den Behandlungsfall passende Patienteninformationen des G-BA zu verwenden ist:

  • deutlich sichtbarer Aushang der Information auf der betroffenen Station
  • Auslegen der Information auf der betroffenen Station
  • Übergabe an den betroffenen Patienten

Im Folgenden erhalten Sie eine erste grobe Einschätzung, welches Procedere derzeit aus unserer rechtlichen Sicht am sichersten ist und dabei noch mit vertretbarem Verwaltungsaufwand umsetzbar sein dürfte.

Eine Aufnahme der vollständigen Informationstexte in den Behandlungsvertrag oder als Anlage zum Behandlungsvertrag ist selbstverständlich nicht notwendig. Sie wäre auch kaum zweckmäßig durchführbar – schon allein deshalb, weil der Inhalt der Informationsblätter fachspezifisch ist und zudem den Vertrag oder dessen Anlagen extrem überfrachten würde. Bei der Aufnahme des Patienten ist häufig noch nicht sicher absehbar, welches Informationsblatt im konkreten Fall relevant ist. Außerdem könnte diese Entscheidung auch nicht vom Personal in der Patientenaufnahme getroffen werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass eine nur mündliche Information den Zweck einer „qualifizierten Information“ höchstwahrscheinlich nicht erfüllen könnte. Hinzu käme noch die Beweisproblematik.

Ein Aushang oder das Auslegen der Merkblätter auf der Station dürfte – zumindest in Kombination mit einem entsprechenden Hinweis im Formular des Behandlungsvertrages – wohl gerade noch eine hinreichend qualifizierte Information darstellen. Sofern die Informationen nur auf der Station ausliegen und nicht auch zumindest gut sichtbar aushängen, ist ein Hinweis im Behandlungsvertrag unseres Erachtens notwendig, um die Information zu gewährleisten.

Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein solches Vorgehen wegen der Unklarheiten bei der Auslegung der „qualifizierten Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise“ durchaus strittig sein könnte oder jedenfalls in naher Zukunft strittig werden könnte.

Nach unserer Einschätzung muss nämlich angesichts der allgemeinen Tendenz zur Ausweitung der strengen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Patienten auch hier tendenziell mit einer strengen Interpretation des Gesetzeswortlauts gerechnet werden. Entscheidungen hierzu sind uns gegenwärtig nicht bekannt.

Um zu gewährleisten, dass der Patient die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte Information in geeigneter Weise auch wirklich erhält, empfiehlt es sich daher, dem Patienten das im konkreten Fall passende Informationsblatt direkt auszuhändigen.

Falls auf eine Beweissicherung besonderer Wert gelegt wird, sollte die Übergabe des Informationsblattes dokumentiert werden, was am besten durch eine quittierende Unterschrift des Patienten erreicht werden kann.

Das fachspezifische bzw. OP-spezifische Informationsblatt sollte sinnvollerweise erst dann ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass die jeweilige Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Um die dafür erforderlichen Abläufe sicherzustellen, müssen auf den Stationen und in den Patientenverwaltungen dazu geeignete organisatorischen Maßnahmen getroffen werden.

Für eine persönliche, individuelle Beratung stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:

Jens Wernick
Rechtsanwalt

Telefon: 0 89 / 64 20 74 30
E-Mail: jens.wernick@wernick-ius.de

 

 

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