Seit über 20 Jahren berät die Kanzlei Krankenhäuser, Ärzte sowie andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens in allen rechtlichen Belangen der ärztlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit.
Der Schwerpunkt des anwaltlichen Leistungsspektrums liegt auf dem Gebiet des Medizinrechts. Darüber hinaus erhalten Sie fachkundige Beratung und Vertretung in allen rechtlichen Fragestellungen, die im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung bzw. der unternehmerischen Betätigung in der Gesundheitswirtschaft relevant sein können, so etwa im Bereich des Arbeitsrechts und des allgemeinen Zivilrechts.
Neuigkeiten
Gemeinsam für Sie
Kompetenzen bündeln und ausbauen Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie bereits wissen, befindet sich meine Kanzlei seit einiger Zeit in enger Kooperation mit
Gesetzesänderung Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022
Das sog. Nachweisgesetz (NachwG) hatte in der bisherigen arbeitsrechtlichen Praxis keine bzw. kaum eine Rolle gespielt. Entweder wurde ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart, wenn
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht tritt ab 01.10.2021 in Kraft
Wie bereits im Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ angekündigt wurde, tritt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht
Vorschläge zur praktischen Durchführung der Patienteninformationen im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen
Bekanntlich existieren verschiedene vorformulierte Patienteninformationen des G-BA zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen. 299 Abs. 1 S. 4 Nr.
Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare….
Mit meinem Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ habe ich über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im
Neues Jahr, neue (?) Verjährungsfristen…
Vergütungsansprüche zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist endet. Während in der Vergangenheit regelmäßig die vierjährige Verjährungsfrist