Nach dem Tod ist alles anders

Auskunftsrecht von Angehörigen und Erben

der Tod löst viele Verwaltungsakte aus.

In den Krankenhäusern kommt es – auch aufgrund der aktuellen Pandemie – immer wieder zu Auskunftsbegehren zu den näheren Umständen des Todes (z. B. Todesursache, also ob es sich um Unfalltod oder krankheitsbedingten Todesfall durch das Coronavirus) eines verstorbenen Patienten durch dessen Angehörige.

Bei diesen Informationen handelt es sich um sensible persönliche Daten des Patienten. Das Krankenhaus ist gegenüber dem Patienten zur Geheimhaltung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht kann gem. § 203 StGB strafbar sein.

Ein Einsichtsrecht in die Patientenakte hat zunächst nur der Patient selbst.

Dies ist in § 630g Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.

Im Todesfall steht ein Einsichtsrecht – und somit Zugang zu den Informationen zur Todesursache – gem. § 630g Abs. 3 S. 1 BGB den Erben des Verstorbenen zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen zu. Wer Erbe ist, wird gem. § 2353 BGB durch den Erbschein bestätigt. Zur eigenen Absicherung kann das Krankenhaus einem Auskunftsanspruch nach § 630g Abs. 3 S. 1 BGB also nur entsprechen, wenn der Anspruchsteller durch die Vorlage eines Erbscheins (beglaubigte Abschrift) nachweist, dass er selbst Erbe geworden ist.

Wer Erbe ist, bemisst sich nach § 1922 ff BGB.

Ein bestehender gesetzlicher Pflichtteilsanspruch begründet kein Erbrecht, sondern (nur) einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsanspruch berechtigt daher nicht zur Einsicht in die Patientenakte gem. § 631g Abs. 3. 1 BGB, so dass sich der Angehörige hier auch nicht darauf stützen kann um Auskunft über die Todesursache zu verlangen. Konsequenterweise erhält der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Erbschein.

Gem. § 630g Abs. 3 S. 2 BGB können – ohne Rücksicht auf ein Erbrecht – die nächsten Angehörigen eines Patienten dann einen eigenen Auskunftsanspruch haben, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen (z. B. Abklärung von Erbkrankheiten).

Selbst bei der Geltendmachung immaterieller Interessen müsste zunächst geprüft werden, ob einer Mitteilung der Todesursachen der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht, § 630g Abs. 3 S. 3 BGB.

Das Krankenhaus kann also hier nicht umfassend Auskunft erteilen, sondern wäre ggf. beschränkt mitzuteilen ob der Patient an einer Erbkrankheit verstorben ist oder nicht.

Auskünfte können daher nur an Erben unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines Erbscheins erteilt werden, nicht an (pflichtteilsberechtigte) Angehörige, da das Krankenhaus andernfalls das Risiko eingeht, von den Erben des Patienten haftbar gemacht zu werden.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Jens Wernick
Rechtsanwalt

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