COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz – Fünf Gedanken zur Umsetzung der Ausfallfinanzierung

Mit Datum vom 26.03.2020 hat der Bundestag das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz erlassen, mit dem das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geändert wird. Es wird insbesondere in § 21 Abs. 2 u. 3 KHG eine Auffangfinanzierung geregelt für die Krankenhäuser, die zur Vorbereitung auf die Behandlung von COVID-19 Patienten elektive Eingriffe und Behandlungen abgesagt oder beendet haben. Für Rehabilitationskliniken ist dies in dem neuen §111 d SGB V vorgesehen.

Folgende Punkte können Ihnen vielleicht bei der praktischen Umsetzung helfen:

1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes können diese Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser in Höhe von € 560,00 pro freigehaltenem Bett abgerechnet werden. Zu diesem Zweck melden Sie dies bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Stichtag für den Beginn der Meldungen ist der 16.03.2020. Die Meldungen erfolgen wöchentlich. Sie können jetzt bereits damit beginnen die Meldungen vorzubereiten. In Bayern ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für die Entgegennahme der Meldungen zuständig.

2. § 111d SGB V sieht ein ähnliches Meldesystem für die Rehakliniken vor. Auch diese Einrichtungen können, beginnend mit dem 16.03.2020, ihre freigehaltenen Betten melden. Der infolge der Freihaltung abrechenbare Betrag wird 60% des zwischen den Krankenkassen und den Rehakliniken vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111 Abs. 5 SGB V betragen. Das Nähere des Verfahrens zur Meldung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesverbände der Leistungserbringer in der Rehabilitation vereinbart. Die Meldungen können also in diesem Fall derzeit noch nicht abgegeben werden. Sie können jedoch bereits jetzt die freigehaltenen Kapazitäten erfassen.

3. Die Berechnung der zum Zwecke der Versorgung von COVID-19 Patienten freigehaltenen Betten erfolgt aber in beiden Fällen nach den gleichen Grundsätzen. So ist zunächst der sogenannte Referenzwert zu ermitteln. Dies ist die durchschnittliche Belegung des Jahres 2019. Während aber bei den Krankenhäusern dazu auf sämtliche voll- und teilstationär behandelte Patienten abzustellen ist und insbesondere nicht zwischen den Kostenträgern zu differenzieren ist, kommt es bei den Rehakliniken auf die Patienten der Krankenkassen an. D.h. insbesondere Patienten der Deutschen Rentenversicherungen oder Patienten der Privaten Krankenversicherung sind in bei der Ermittlung des Referenzwertes nicht berücksichtigt.

Als Anlage zu diesem Rundschreiben fügen wir Ihnen Beispielsberechnungen bei, die den nach unserer Auffassung maßgeblichen Rechenweg aufzeigen. 4. Die gesetzlichen Regelungen der Ausfallfinanzierung sind nach unserer Auffassung unzureichend:

– Es sind keine Regelungen vorgesehen, wie die Kapazitäten in nicht zugelassenen Krankenhäusern vergütet werden sollen, obwohl auch diese landesrechtlich – z.B. in Bayern – für die Versorgung von COVID-19 freizuhalten sind.

– Rehakliniken, die von der Deutschen Rentenversicherung belegt werden erhalten bei Einschränkung der Belegung keinen Ausgleich für die ausfallende Behandlung solcher Patienten.

– Bei den Krankenhäusern werden unterjährige oder zum Stichtag 01.01.2020 in Kraft getretene Planbettenanhebungen nicht oder nur anteilig bei der Berechnung des

Referenzwertes berücksichtigt, obwohl die mit dem Betrieb dieser neuen Einrichtungen verbundenen Fixkosten bereits anfallen und die Liquidität dieser Krankenhäuser belasten.

Die Regelungen der Ausfallfinanzierung sind daher nach unserer Auffassung dringend zu überprüfen und anzupassen. Ob, ggf. in welcher Weise und bis wann damit zu rechnen ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

5. Wurde die Freihaltung von Kapazitäten verbindlich angeordnet – wie z.B. in Bayern aufgrund der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020 – so handelt es sich insofern nach unserer Auffassung um einen staatlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte der Krankenhausträger und es ist insofern eine Entschädigung wegen Enteignung (Art.14 Abs. 3 GG) oder enteignungsgleichem Eingriff zu leisten. Sofern die hierfür vom Gesetz vorgesehenen Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG oder § 111d SGB V nicht ausreichen, so ist der überschießende Schaden unseres Erachtens von dem Land auszugleichen, welches die Anordnung zur Freihaltung der Kapazitäten getroffen hat.

Dies gilt unabhängig davon, dass in den landesrechtlichen Verfügungen – siehe z.B. Ziffer 7 der gemeinsamen Allgemeinverfügung des Bayerischen Innenministeriums und des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 24.03.2020 – Betrauungsakte enthalten sein können, welche die Länder in Europarechtlicher Hinsicht berechtigen an die Krankenhäuser staatliche Beihilfen zu leisten. Was die o.a. Allgemeinverfügung des Freistaates Bayern betrifft, so ist weiter klarzustellen, dass dieser Betrauungsakt für alle betroffenen Krankenhausträger gilt, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um öffentliche, freigemeinnützige oder private Träger handelt.

Um in der Zukunft entsprechende Forderungen geltend machen zu können, empfehlen wir Ihnen sich bereits jetzt vorzubereiten. Zu diesem Zweck sollten Sie insbesondere versuchen den Schaden zu beziffern, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie eine Ausfallentschädigung nur für einen Teil der von Ihnen freigehaltenen Betten erhalten.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Jens Wernick Rechtsanwalt
Telefon: 0 89 / 64 20 74 30

E-Mail: jens.wernick@wernick-ius.de

Cookie Consent mit Real Cookie Banner