Notfallabschläge und kein Ende!

Auch im Rahmen der Budgetverhandlungen für 2026 ist bis auf weiteres keine Vereinbarungen über die Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung möglich

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seit unserem letzten Newsletter vom 30.09.2025 ist bedauerlicherweise keine Klärung der Sachlage eingetreten. Im Gegenteil!

 

  • Die Rückabwicklung der in der Vergangenheit geleisteten Abschläge für die Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung wird von den Krankenkassen weiterhin abgelehnt. Zunächst erfolgte dies mit dem Hinweis darauf, dass dazu eine Vereinbarung auf der Bundesebene abgewartet werden soll, obwohl – so jedenfalls eine Mitteilung der BKG – Gespräche zu einer Empfehlungsvereinbarung bereits im Oktober 2025 gescheitert sind. Im Rahmen der nun dazu von Krankenhausseite anhängig gemachten Sozialgerichtsverfahren (lt. einer Mitteilung des BayLSG wurden vor Jahresende dazu alleine in Bayern über 10.000 Klagen eingereicht!) muss leider auch festgestellt werden, dass einzelne Krankenkassen eine Rückzahlung nun grundsätzlich ablehnen. Krankenhäuser, die ihre Forderungen etwa noch nicht geltend gemacht haben, sind daher gut beraten, dies nicht auf die lange Bank hinauszuschieben. Verjährungsverzichtsvereinbarungen dürften wenig hilfreich sein.

 

  • Ein neuer Notfallstufenbeschluss wurde vom GBA am 20.11.2025 getroffen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters ist er aber noch nicht in Kraft getreten. Er liegt nach wie vor beim Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung. Gegen den Inhalt dieses Beschlusses wurde von Krankenhausseite erneut erhebliche Kritik vorgetragen. Es ist somit fraglich ob und ggf. wann die Neufassung in Kraft treten wird. Sollte der Beschluss in der Fassung vom 20.11.2025 in Kraft treten, so spricht einiges dafür, dass er erneut beklagt werden wird.

 

Nach dem verschobenen Inkrafttreten der Landesbasisfallwerte zum 01.01.2026 hat sich die Unterlagenübermittlungsfrist für die Budgetverhandlungen in Bayern auf den 11.02.2026 verschoben. Ob und ggf. wie in diesem Zusammenhang mit dem Notfallstufenbeschluss umzugehen ist, wird dabei für Krankenhäuser, die erneut von einem Abschlag betroffen sein könnten, von erheblicher Bedeutung sein.

 

Im Hinblick auf eine etwaige erneute Klage gegen die Neufassung des Beschlusses vom 20.11.2025 und die damit verbundene Möglichkeit, dass es zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu einer Aufhebung des Beschlusses kommen könnte, sollten die Krankenhäuser bereits jetzt dafür Vorkehrungen treffen (die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich auch für Krankenhäuser außerhalb von Bayern):

 

  • Bis zum Inkrafttreten der Neufassung vom 20.11.2025 besteht keinerlei Rechtsgrundlage in den Verhandlungen eine Einstufung in die Stufe der Nichtteilnahme zu vereinbaren. Eine Vereinbarung dazu sollte daher u.E. in den Verhandlungen nicht geschlossen werden. Ggf. sollte das Thema zunächst bewusst ausgeklammert und eine vorläufige Budgetvereinbarung geschlossen werden. Eine vorläufige Einstufung in die Stufe der Nichtteilnahme oder gar einen vorläufigen Abschlag sollte aber unbedingt vermieden werden.

 

  • Auch sofern die Neufassung vor dem Abschluss der Budgetvereinbarung in Kraft treten sollte, kann u.E. in der Budgetvereinbarung keine Vereinbarung zur Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung getroffen werden. Dazu wäre nämlich eine Anpassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung erforderlich:

 

  • Ob die Voraussetzungen für eine Teilnahmen an der stationären Notfallversorgung erfüllt werden, wird gem. § 1 Abs. S. 1 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung durch die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG verbindlich festgestellt. Für die Stufe der Nichtteilnahmen verweist § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 der Notfallstufenvergütungsvereinbarung auf den vom BSG für nichtig erklärten § 3 Abs. 2 S. 1 des GBA-Beschlusses. Ohne eine entsprechende Anpassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung ist daher u.E. auch nach Inkrafttreten des neuen GBA-Beschlusses eine Einstufung in die Stufe der Nichtteilnahme nicht möglich.

 

  • Die Krankenkassen haben dies offensichtlich bereits selbst erkannt, denn sie haben in Einzelfällen nach Bekanntwerden der Urteilsgründe zur Entscheidung des BSG vom 02.04.2025 die Notwendigkeit einer Anpassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung thematisiert. Uns ist zu Ohren gekommen, dass es dazu zwischen den Spitzenverbänden bereits am 09.02.2026 die ersten Gespräche gegeben haben soll.

 

Insofern kann es aber nicht alleine bei einer Anpassung des Wortlautes von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Notfallstufenvergütungsvereinbarung bleiben.

 

Mit den Zu- und Abschlägen soll der GBA ausgehend vom erhöhten oder verminderte Aufwand der Krankenhäuser alleine die Teilnahme oder nicht Teilnahme an der Notfallversorgung durch ein Stufensystem regeln (BSG vgl. Urteil vom 02.04.2025, Az. B 1 KR 25/23 R, Rdnr. 72).

 

In der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Notfallstufenvergütungsvereinbarung, § 17b Abs.1a KHEntgG, heißt es:

 

„Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für

 

  1. die Notfallversorgung,“

 

 

Insofern können also Abschläge nur in dem Umfang vereinbart werden, wie Leistungen der Notfallversorgung nicht oder noch nicht durch die Entgelte abgebildet werden. Die bisherige Festsetzung eines pauschalen Abschlages unabhängig davon ob und ggf. wie die Notfallversorgung in dem mit dem Abschlag belegten DRG abgebildet ist widerspricht dem.

Die Notfallstufenvergütungsvereinbarung dürfte insofern rechtswidrig sein.

 

Die Parteien der Notfallstufenvergütungsvereinbarung werden daher nicht darum herum kommen anstelle eines pauschalen Abschlages ein differenzierte, DRG-orientiertes Abschlagssystem zu entwickeln und zu vereinbaren. Dabei ist das InEK zu beteiligen.

Insgesamt dürfte dies erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.

 

  • Erst nach dem sich die Parteien auf der Bundesebene über einer Neufassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung geeinigt haben sollten, kann u.E. in der Budgetverhandlung eine Vereinbarung über die Einstufung in die Stufe „Nichtteilnahme“ nach dem neuen § 7 GBA-Beschluss erfolgen. In diesem Fall gilt u.E. derzeit:

 

Vereinbarungsgegenstand ist alleine die Frage der Einstufung, nicht aber der Abschlag selbst. Dies folgt aus § 1 Abs. 1, 2 Notfallstufenvergütungsvereinbarung. Aus § 2 Abs. 1 S. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung  ergibt sich die (noch aktuelle) Höhe des Abschlages. Insofern ist es also – anders als bei den Zuschlägen (vgl. hierzu § 3 Notfallstufenvergütungsvereinbarung) – nicht erforderlich den Abschlag zu vereinbaren. Es ist auch nicht erforderlich weitere Vereinbarungen – etwa zur Abwicklung des Abschlages zu treffen. Diese ergeben sich nämlich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 S. 1 Notfallstufenvergütungsvereinbarung. Dort wird geregelt, dass der Abschlag als Rechnungskorrektur für jeden vollstationären Behandlungsfall  am aufnehmenden Krankenhausstandort erfolgt. Es handelt sich also insbesondere nicht um eine budgetrelevante Position. Ein Ausgleich findet gem. § 9 Notfallstufenbeschluss ausschließlich für Zuschläge statt. Ein Gesamtbetrag der jährlichen Abschläge ist daher ebenso wenig zu vereinbaren,  wie Ausgleichsregelungen dazu.

 

U.E. kann eine Neuvereinbarung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung der Spitzenverbände Wirkung nur für die Zukunft entfalten. Regelungen zur Rückabwicklung zu den in der Vergangenheit unrechtmäßig vorgenommenen Abschlägen sind u.E. nicht zulässig und können auch die zwischenzeitlich erhobenen Zahlungsklagen nicht unzulässig machen.

 

Insofern sollten u.E. im Vereinbarungstext der Budgetvereinbarung etwaige Vereinbarungen zu Abschlägen wegen der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gestrichen werden. Dies betrifft insbesondere Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.4 der Mustervereinbarung der BKG. Sofern in den Forderungsformularen Angaben zur Nichtteilnahme abgefragt (D 15) werden, sollten diese unausgefüllt bleiben.

 

  • Die Frage, in welche Stufe nach dem Notfallstufenbeschluss einzustufen ist, wird- jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage – zwischen den örtlichen Parteien der Budgetverhandlungen vereinbart. Da – wie bereits ausgeführt – der Abschlag wegen der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung sich unmittelbar aus der Notfallstufenvergütungsvereinbarung ergibt, so kann er u.E. nicht Gegenstand der Vereinbarung auf örtlicher Ebene gem. § 11 Abs. 1 S. 1 KHEntgG sein.

 

Da der Abschlag – wie ebenfalls ausgeführt – durch die Notfallstufenvergütungsvereinbarung als reine Rechnungskorrektur festgelegt wird, und insbesondere nicht krankenhausindividuell ermittelt wird, so kann er u.E. auch nicht Gegenstand der Genehmigung nach § 14 Abs. 1 S 1 KHEntgG durch die zuständige Landesbehörde sein. In den uns bekannten Fällen enthalten die Genehmigungsbescheide in Bayern auch im Rubrum keine Feststellung zur Einstufung des Krankenhaus in die Stufe der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Genehmigungsbescheide, in denen die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung ausdrücklich festgestellt werden, sollten u.E. keinesfalls akzeptiert werden. Insofern sind die Genehmigungsbehörden nach § 14 Abs. 1 KHEntgG u.E. nicht befugt Feststellungen zu treffen.

 

Insgesamt wird u.E. deutlich, dass – unabhängig davon ob und wann der neue Notfallstufenbeschluss in Kraft treten sollte –  ohne eine entsprechende Neufassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung die Krankenhäuser weiterhin nicht zur Vereinbarung der Stufe der Nichtteilnahme und damit zur Leistung des Notfallstufenabschlages in Anspruch genommen werden können.

 

Ob vor einer Veröffentlichung des neuen GBA-Beschlusses im Bundesanzeiger, auf der Bundesebene überhaupt inhaltlich neue Regelungen zur Festlegung von Abschlägen getroffen werden können erscheint fraglich. Da die Notfallstufenvergütungsvereinbarung auch in anderen Punkten dringend angepasst werden muss um nicht selbst Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zu werden, dürfte jedenfalls nicht mit einer „schnellen Lösung“ zu rechnen sein.

 

Indem sie gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband am 20.11.2025 für die Annahme der Neufassung des GBA-Notfallstufenbeschlusses gestimmt hat, hat die DKG u.E. den davon betroffenen Krankenhäusern wahrlich einen Bärendienst erwiesen. Ob man hoffen darf, dass bei einer Neufassung der Notfallstufenvergütungsvereinbarung nicht erneut die Abschlagshäuser gegen die Zuschlagshäuser ausgespielt werden, bleibt abzuwarten.

 

Hierzu werden wir Sie natürlich informieren, sobald uns dazu Neuigkeiten vorliegen.

 

Sollte Sie in dem vorstehenden Zusammenhang Fragen haben oder Unterstützung bei Ihren Verhandlungen mit den Krankenkassen wünschen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

Jens Wernick             
Rechtsanwalt                                                

Rechtsanwaltskanzlei Jens Wernick

in Kooperation mit GOEBEL FABIAN Rechtsanwälte PartG mbB

 

 

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