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auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Jens Wernick

 

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Hauptanliegen der Inkassorechtsreform:

 

I. Niedrigere Inkassokosten

Inkassodienstleister, die keine Rechtsanwälte sind, müssen sich nach Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung registrieren lassen (§ 10 RDG-E). Es wird geregelt, wann eine Eignung/Zuverlässigkeit i.d.R. zu versagen ist.

Darüber hinaus werden die Rechte der Aufsichtsbehörden über Inkassodienstleister erweitert und gestärkt (§ 13e RDG-E).

Außerdem geplant: Ein schärferes Auge darauf, wer Inkasso betreibt.

 

II. Höhere Transparenz für den Verbraucher darüber, welche Folgen nicht rechtzeitige Zahlung oder eine Zahlungsvereinbarung haben

Ärzte und Kliniken sollten sich daher mit der bevorstehenden Rechtsänderung auseinandersetzen und insbesondere ihre bisher verwendeten Rechnungsformulare und die Organisation ihres Forderungsmanagements überprüfen.

 

1. Hinweis­pflichten (288 BGB-E):

Patienten sollen vor Verzug­s­eintritt über mögliche rechtliche und damit verbundene wirtschaftliche Folgen ihrer Nichtleistung aufgeklärt werden. Sie sollen nur dann zum Ersatz der Kosten eines Anwalts oder einer Anwältin beziehungsweise eines Inkasso­dienst­leisters verpflichtet sein, wenn sie rechtzeitig (vor Eintritt des Schuld­ner­verzugs) auf diese Rechts­folgen hingewiesen worden sind:

„§ 288 Abs. 4 BGB:

Ist der Schuldner Verbraucher und der Gläubiger Unternehmer und sind dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden ersatzfähige Kosten entstanden, so kann der Gläubiger diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht hingewiesen hat. Der Hinweis muss klar und verständlich in Textform erteilt werden und leichte erkennbar sein. Erfolgen muss er

  •  Rechtzeitig vor Eintritt des Verzugs
  • Unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung.

In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 kann der Gläubiger nur Kosten ersetzt verlangen, die nach Ablauf der Frist entstanden sind.“

Belehrt die Praxis bzw. die Klinik den Patienten rechtzeitig vor dem Eintritt des Schuldnerverzugs, so kommt es zu den gleichen Rechtsfolgen, nämlich dass der Patient (Schuldner) die Kosten der Beauftragung eines Inkassounternehmens ODER eines Rechtsanwalts als Verzugsschaden zu tragen hat.

Belehrt die Praxis bzw. die Klinik den Patienten nicht bzw. nicht rechtzeitig vor dem Eintritt des Schuldnerverzugs, so müssen Schuldner die genannten Rechtsverfolgungskosten (insbesondere Inkasso- und Rechtsanwaltskosten) nicht ersetzen; die Kostentragung liegt sodann bei der Klinik bzw. der Praxis selbst.

Lediglich die übrigen Rechtsfolgen des Verzugs treten ein, wie insbesondere die verschärfte Haftung nach § 287 BGB sowie die Verpflichtungen zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und zum Ersatz eines sonstigen Verzögerungsschadens gemäß den §§ 280, 286 BGB. Ebenso unberührt bleiben auch die an den Eintritt des Verzugs anknüpfenden Rechtsvorschriften in anderen Teilen des BGB und in anderen Gesetzen, wie beispielsweise § 543 Absatz 2 Nummer 3 BGB.

2. Gleich­be­handlung von Anwalt­schaft und Inkasso­dienst­leistern

Im Bereich der außerge­richt­lichen Rechts­durch­setzung und im Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren können Inkasso­dienst­leister dieselben Kosten geltend machen wie Anwältinnen und Anwälte. Anders bislang im gericht­lichen Mahnver­fahren. Hier waren die erstat­tungs­fähigen Kosten auf 25 Euro gedeckelt. Dies soll sich nun ändern, so dass Inkasso­dienst­leister in Bezug auf ihre Kosten­an­sprüche auch hier Anwältinnen und Anwälten vollständig gleich­ge­stellt werden.

3. Doppel­be­auf­tragung von Inkasso­dienst­leister und Anwalt (13c RDG-E):

Werden vom Gläubiger während des Verfahrens sowohl ein Inkasso­dienst­leister als auch eine Anwältin oder ein Anwalt eingeschaltet, obwohl die vorgenommenen Tätigkeiten genauso gut nur von einem der beiden hätten vorgenommen werden können, so besteht künftig nur ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Erstattung derjenigen Kosten, die bei Einschaltung nur der Anwältin oder des Anwalts oder nur des Inkasso­dienst­leisters entstanden wären. Es sei denn, es lagen ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vor.

Ausnahme:

Der Anwalt oder die Anwältin werden nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner beauftragt.

Vor allem sind jedoch Ihre Rechnungsformulierungen kritisch und genauestens zu prüfen, um den Patienten (Schuldnern) nicht ungewollt Zahlungsaufschübe zu gewähren oder gar durch fehlende, rechtssichere Hinweise (u. a. auf Verzug und Kostentragungspflicht) der Erstattung von Inkasso- oder Rechtsanwaltsgebühren verlustig zu gehen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Jens Wernick
Rechtsanwalt

Telefon: 0 89 / 64 20 74 30
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Aktuelles

Gesetzesänderung Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022

 

Das sog. Nachweisgesetz (NachwG) hatte in der bisherigen arbeitsrechtlichen Praxis keine bzw. kaum eine Rolle gespielt. Entweder wurde ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart, wenn dies aber nicht geschah, sah das Gesetz jedenfalls keine Sanktionen vor. Dies ändert sich ab August 2022. Das NachwG wird in der Praxis eine größere Rolle spielen, da Verstöße künftig mit Bußgeldern geahndet werden können. Die vorgesehenen Neuerungen kommen auf die Arbeitgeber leider sehr kurzfristig zu.

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Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht tritt ab 01.10.2021 in Kraft

Wie bereits im Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ angekündigt wurde, tritt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ab dem 01.10.2021 in Kraft.

 

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Vorschläge zur praktischen Durchführung der Patienteninformationen im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Bekanntlich existieren verschiedene vorformulierte Patienteninformationen des G-BA zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen.

299 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 SGB V fordert, dass „eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet“.

Auf welche geeignete Weise diese qualifizierte Information im Einzelnen durchzuführen ist, ist nicht näher definiert und kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, so dass man sich hier an den allgemeinen Grundsätzen zu Patienteninformationspflichten orientieren muss.

Es kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten einer geeigneten Information der gesetzlich versicherten Patienten in Betracht, wobei die jeweilige, konkret auf den Behandlungsfall passende Patienteninformationen des G-BA zu verwenden ist:

  • deutlich sichtbarer Aushang der Information auf der betroffenen Station
  • Auslegen der Information auf der betroffenen Station
  • Übergabe an den betroffenen Patienten
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Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare....

Mit meinem Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ habe ich über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Drucksache 196/20) hingewiesen. Dieses Gesetz wird nun zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Ein zwingender Anlass zum einen die Abläufe (von Rechnungsstellung bis zum Mahnverfahren), zum anderen die verwendeten Rechnungsformulare und Mahnschreiben zu überprüfen und ggf. anzupassen. Insbesondere bei der Abrechnung mit Selbstzahlern und Privatversicherten wirkt sich dies günstig aus.

Darüber hinaus geben die jüngsten Gesetzesänderungen Anlass die im Rahmen der Patientenaufnahme verwendeten Vertragsmuster und die Aufnahme – Entlassprozesse zu überprüfen.

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Neues Jahr, neue (?) Verjährungsfristen...

Vergütungsansprüche zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist endet. Während in der Vergangenheit regelmäßig die vierjährige Verjährungsfrist sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenkassen galt, gelten seit Inkrafttreten der Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz zum 01.01.2019 für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 unterschiedliche Verjährungsfristen für Krankenhäuser und Krankenkassen,

s. § 109 SGB V Abs. 5:

„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

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