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auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Jens Wernick

 

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Im Folgenden erhalten Sie eine erste grobe Einschätzung, welches Procedere derzeit aus unserer rechtlichen Sicht am sichersten ist und dabei noch mit vertretbarem Verwaltungsaufwand umsetzbar sein dürfte.

Eine Aufnahme der vollständigen Informationstexte in den Behandlungsvertrag oder als Anlage zum Behandlungsvertrag ist selbstverständlich nicht notwendig. Sie wäre auch kaum zweckmäßig durchführbar – schon allein deshalb, weil der Inhalt der Informationsblätter fachspezifisch ist und zudem den Vertrag oder dessen Anlagen extrem überfrachten würde. Bei der Aufnahme des Patienten ist häufig noch nicht sicher absehbar, welches Informationsblatt im konkreten Fall relevant ist. Außerdem könnte diese Entscheidung auch nicht vom Personal in der Patientenaufnahme getroffen werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass eine nur mündliche Information den Zweck einer „qualifizierten Information“ höchstwahrscheinlich nicht erfüllen könnte. Hinzu käme noch die Beweisproblematik.

Ein Aushang oder das Auslegen der Merkblätter auf der Station dürfte – zumindest in Kombination mit einem entsprechenden Hinweis im Formular des Behandlungsvertrages – wohl gerade noch eine hinreichend qualifizierte Information darstellen. Sofern die Informationen nur auf der Station ausliegen und nicht auch zumindest gut sichtbar aushängen, ist ein Hinweis im Behandlungsvertrag unseres Erachtens notwendig, um die Information zu gewährleisten.

Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein solches Vorgehen wegen der Unklarheiten bei der Auslegung der „qualifizierten Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise“ durchaus strittig sein könnte oder jedenfalls in naher Zukunft strittig werden könnte.

Nach unserer Einschätzung muss nämlich angesichts der allgemeinen Tendenz zur Ausweitung der strengen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Patienten auch hier tendenziell mit einer strengen Interpretation des Gesetzeswortlauts gerechnet werden. Entscheidungen hierzu sind uns gegenwärtig nicht bekannt.

Um zu gewährleisten, dass der Patient die gesetzlich vorgeschriebene qualifizierte Information in geeigneter Weise auch wirklich erhält, empfiehlt es sich daher, dem Patienten das im konkreten Fall passende Informationsblatt direkt auszuhändigen.

Falls auf eine Beweissicherung besonderer Wert gelegt wird, sollte die Übergabe des Informationsblattes dokumentiert werden, was am besten durch eine quittierende Unterschrift des Patienten erreicht werden kann.

Das fachspezifische bzw. OP-spezifische Informationsblatt sollte sinnvollerweise erst dann ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass die jeweilige Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Um die dafür erforderlichen Abläufe sicherzustellen, müssen auf den Stationen und in den Patientenverwaltungen dazu geeignete organisatorischen Maßnahmen getroffen werden.

Für eine persönliche, individuelle Beratung stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:

Jens Wernick
Rechtsanwalt

Telefon: 0 89 / 64 20 74 30
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Aktuelles

Gesetzesänderung Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022

 

Das sog. Nachweisgesetz (NachwG) hatte in der bisherigen arbeitsrechtlichen Praxis keine bzw. kaum eine Rolle gespielt. Entweder wurde ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart, wenn dies aber nicht geschah, sah das Gesetz jedenfalls keine Sanktionen vor. Dies ändert sich ab August 2022. Das NachwG wird in der Praxis eine größere Rolle spielen, da Verstöße künftig mit Bußgeldern geahndet werden können. Die vorgesehenen Neuerungen kommen auf die Arbeitgeber leider sehr kurzfristig zu.

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Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht tritt ab 01.10.2021 in Kraft

Wie bereits im Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ angekündigt wurde, tritt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ab dem 01.10.2021 in Kraft.

 

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Vorschläge zur praktischen Durchführung der Patienteninformationen im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Bekanntlich existieren verschiedene vorformulierte Patienteninformationen des G-BA zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen.

299 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 SGB V fordert, dass „eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet“.

Auf welche geeignete Weise diese qualifizierte Information im Einzelnen durchzuführen ist, ist nicht näher definiert und kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, so dass man sich hier an den allgemeinen Grundsätzen zu Patienteninformationspflichten orientieren muss.

Es kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten einer geeigneten Information der gesetzlich versicherten Patienten in Betracht, wobei die jeweilige, konkret auf den Behandlungsfall passende Patienteninformationen des G-BA zu verwenden ist:

  • deutlich sichtbarer Aushang der Information auf der betroffenen Station
  • Auslegen der Information auf der betroffenen Station
  • Übergabe an den betroffenen Patienten
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Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare....

Mit meinem Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ habe ich über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Drucksache 196/20) hingewiesen. Dieses Gesetz wird nun zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Ein zwingender Anlass zum einen die Abläufe (von Rechnungsstellung bis zum Mahnverfahren), zum anderen die verwendeten Rechnungsformulare und Mahnschreiben zu überprüfen und ggf. anzupassen. Insbesondere bei der Abrechnung mit Selbstzahlern und Privatversicherten wirkt sich dies günstig aus.

Darüber hinaus geben die jüngsten Gesetzesänderungen Anlass die im Rahmen der Patientenaufnahme verwendeten Vertragsmuster und die Aufnahme – Entlassprozesse zu überprüfen.

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Neues Jahr, neue (?) Verjährungsfristen...

Vergütungsansprüche zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist endet. Während in der Vergangenheit regelmäßig die vierjährige Verjährungsfrist sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenkassen galt, gelten seit Inkrafttreten der Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz zum 01.01.2019 für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 unterschiedliche Verjährungsfristen für Krankenhäuser und Krankenkassen,

s. § 109 SGB V Abs. 5:

„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

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