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auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Jens Wernick

 

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Verjährungen zum 31.12.2021

 

1. Ansprüche der Krankenhäuser gegen Krankenkassen

Für Krankenhäuser verjähren mit dem Ablauf des 31.12.2021 alle Vergütungsansprüche gegen Kostenträger der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhausbehandlungen, die bis zum Ablauf der Jahre 2017 und 2019 fällig geworden sind.

Bitte beachten Sie, dass für Forderungen gegen Selbstzahler und private Krankenversicherungen die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt.

 

2. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen gegen Krankenhäuser

Sehr viel gestaffelter stellt sich die Situation für die Krankenkassen hinsichtlich behaupteter Rückforderungsansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen dar. Diese sollten geflissentlich beachtet werden, damit keine Rückforderungen von Krankenkassen erfüllt sind, die bereits der Verjährung unterliegen. Hier gilt zu Lasten der Krankenkasse folgendes:

Rückforderungsansprüche der gesetzlichen Krankenkassen für Krankenhausbehandlungen die vor dem 01.01.2019 lagen, sind bereits am 31.12.2020 verjährt.

 

3. Verjährungsverzichtsvereinbarungen

Nicht selten bieten die Krankenkassen den Abschluss von Verjährungsverzichtsvereinbarungen verbunden mit der Drohung an, die betroffenen Rückforderungen einzuklagen, falls die Vereinbarung nicht vom Krankenhaus gegengezeichnet wird. Von Ausnahmesituationen abgesehen wird grundsätzlich davon abgeraten, solche Verjährungsverzichtsvereinbarungen abzuschließen.

Diese sind regelmäßig nur von Nachteil für das Krankenhaus, da es den Krankenkassen ein weiteres Zeitfenster einräumt, Entscheidungen in ihrem Sinne vorzubereiten und umzusetzen. Denn ohne den Aufschub sind die Krankenkassen unter Zeitdruck gezwungen zu entscheiden, ob die Forderung geeignet ist oder ob genug Masse für eine Verrechnung im Raum steht. Nicht selten ergeht im Nachhinein auch eine unerwartete Entscheidung des Bundessozialgerichts, welches die Position des Krankenhauses in den von Verjährungsverzicht betroffenen Fällen verschlechtert oder gar zerstört.

Schließlich führt ein Verjährungsverzicht auch nur zum Aufschieben des Problems. Nicht selten werden die Fälle, für die in einem Jahr ein Verjährungsverzicht vereinbart wurde, dann gegen Ende des folgenden Jahres doch noch hektisch von einer Seite beklagt. Denn ein Problem, welches in einem Zeitraum von zwei bzw. vier Jahren nicht gelöst werden konnte, wird sich regelmäßig auch im dritten oder fünften Jahr nicht lösen lassen. Zielführender ist eine zeitnahe Entscheidung darüber, ob strittige Fälle auch gerichtlich durchsetzbar oder zu verteidigen sind. In diesem Fall bedarf es dann keines Verjährungsverzichtes mit den damit einhergehenden Problemen.

Ist der Fall hingegen unsicher und es besteht Verrechnungspotential für die Krankenkasse, so bedarf es ebenfalls keines Verjährungsverzichts. In diesem Fall kann abgewartet werden, ob die Krankenkasse überhaupt in der Lage ist, die Verrechnung bis zum Ende der Verjährungsfrist umzusetzen.

Sollten im Ausnahmefall gleichwohl die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtsvereinbarung unumgänglich sein, wird dazu geraten, diese vor Abschluss juristisch überprüfen zu lassen.

 

4. Zusammenfassung

Zum 31.12.2021 verjähren alle Forderungen gegen die gesetzlichen Krankenkassen aus den Jahren 2017 und 2019 und gegen Selbstzahler und private Krankenversicherungen aus dem Jahr 2018.

Da somit in diesem Jahr der Umfang der von Verjährung bedrohten Forderungen besonders groß sein dürfte, ist es ratsam bereits jetzt den Evaluationsprozess zu beginnen und möglichst im 2. Quartal 2021 abschließend zu klären, welche offenen Posten gerichtlich durchgesetzt werden sollen oder nicht.

Zum einen ist es der Liquidität des Krankenhauses deutlich zuträglicher, wenn Außenstände alsbald beigetrieben werden können. Zum anderen ist eine zeitnahe, gut begründete Klage zielführender, als hektisches Einklagen teilweise ungeprüfter Vorgängen, nur um die Verjährungsfrist zu hemmen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

 

Jens Wernick
Rechtsanwalt

Telefon: 0 89 / 64 20 74 30
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Aktuelles

Gesetzesänderung Nachweisgesetz (NachwG) zum 01.08.2022

 

Das sog. Nachweisgesetz (NachwG) hatte in der bisherigen arbeitsrechtlichen Praxis keine bzw. kaum eine Rolle gespielt. Entweder wurde ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart, wenn dies aber nicht geschah, sah das Gesetz jedenfalls keine Sanktionen vor. Dies ändert sich ab August 2022. Das NachwG wird in der Praxis eine größere Rolle spielen, da Verstöße künftig mit Bußgeldern geahndet werden können. Die vorgesehenen Neuerungen kommen auf die Arbeitgeber leider sehr kurzfristig zu.

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Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht tritt ab 01.10.2021 in Kraft

Wie bereits im Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ angekündigt wurde, tritt das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ab dem 01.10.2021 in Kraft.

 

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Vorschläge zur praktischen Durchführung der Patienteninformationen im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Bekanntlich existieren verschiedene vorformulierte Patienteninformationen des G-BA zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen.

299 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 SGB V fordert, dass „eine qualifizierte Information der betroffenen Patienten in geeigneter Weise stattfindet“.

Auf welche geeignete Weise diese qualifizierte Information im Einzelnen durchzuführen ist, ist nicht näher definiert und kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, so dass man sich hier an den allgemeinen Grundsätzen zu Patienteninformationspflichten orientieren muss.

Es kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten einer geeigneten Information der gesetzlich versicherten Patienten in Betracht, wobei die jeweilige, konkret auf den Behandlungsfall passende Patienteninformationen des G-BA zu verwenden ist:

  • deutlich sichtbarer Aushang der Information auf der betroffenen Station
  • Auslegen der Information auf der betroffenen Station
  • Übergabe an den betroffenen Patienten
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Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare....

Mit meinem Newsletter „Rechnungsstellung – machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne das BGB“ habe ich über den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (Drucksache 196/20) hingewiesen. Dieses Gesetz wird nun zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Ein zwingender Anlass zum einen die Abläufe (von Rechnungsstellung bis zum Mahnverfahren), zum anderen die verwendeten Rechnungsformulare und Mahnschreiben zu überprüfen und ggf. anzupassen. Insbesondere bei der Abrechnung mit Selbstzahlern und Privatversicherten wirkt sich dies günstig aus.

Darüber hinaus geben die jüngsten Gesetzesänderungen Anlass die im Rahmen der Patientenaufnahme verwendeten Vertragsmuster und die Aufnahme – Entlassprozesse zu überprüfen.

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Neues Jahr, neue (?) Verjährungsfristen...

Vergütungsansprüche zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Verjährungsfrist endet. Während in der Vergangenheit regelmäßig die vierjährige Verjährungsfrist sowohl für Krankenhäuser als auch für Krankenkassen galt, gelten seit Inkrafttreten der Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz zum 01.01.2019 für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2023 unterschiedliche Verjährungsfristen für Krankenhäuser und Krankenkassen,

s. § 109 SGB V Abs. 5:

„Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

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